Anreichern
Glossar-Begriff
|
Informationstexte
Suchwort: Anreichern
Anreichern
Übersetzungen in andere Sprachen sind nur für Abonnenten verfügbar.
EU-genormte Bezeichnung für die Zugabe von Zucker in verschiedener Form zu frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise vergorenem Traubenmost oder Jungwein (noch nicht fertig vergorener Wein). Dafür werden auch die Begriffe Alkoholerhöhung, Aufbessern, Chaptalisation oder Lesegutaufbesserung verwendet. Eine Menge von 17 bis 19 Gramm Zucker pro Liter Wein erhöht den Alkoholgehalt um ca. 1% vol. Der Vorgang hat jedoch nichts mit der Süßung eines Weines (bei der eine Erhöhung des Restzuckers erfolgt) oder dem Spriten (Alkoholzugabe zum bereits fertigen Wein) zu tun. Ziel ist es dabei, durch Vergärung des zusätzlichen Zuckers den natürlichen Alkoholgehalt im Wein zu erhöhen.
Durch die ab August 2009 gültige EU-Weinmarktordnung (GMO) ergaben sich geänderte Richtlinien. Die Höchstgrenzen sind je nach Weinbauzone unterschiedlich. Die maximale Anreicherungsmenge beträgt in der Zone A (z. B. Deutschland außer Anbaugebiet Baden) höchstens 3,0% vol (bis 2008 waren es 3,5), in der Zone B (z. B. Deutschland Baden, Österreich) 2,0% vol (bis 2008 waren es 2,5), sowie in der Zone C (z. B. Italien, Frankreich, Griechenland, Portugal, Spanien) höchstens 1,5% vol (bis 2008 waren es 1,0). In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungs-Bedingungen kann durch die Mitgliedstaaten eine Anhebung dieser Grenzen um 0,5% vol beantragt werden.
Gemäß EU-Verordnung sind für die Alkoholerhöhung verschiedene Mittel bzw. Verfahren zulässig, wobei die Anwendung eines bestimmten Verfahrens die anderen ausschließt. Bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von konzentriertem Traubenmost, RTK (rektifiziertes Traubenmostkonzentrat) und Trockenzuckerung mit Saccharose (Rübenzucker); bei Traubenmost zusätzlich durch teilweise Konzentration (einschließlich Osmose bzw. Umkehrosmose); sowie bei Wein durch Gefrierkonzentration. Für Prädikatswein ist Anreichern in Deutschland und Österreich (hier auch die Qualitätsstufe Kabinett) gemäß Ländergesetzen prinzipiell untersagt.
Die Konzentration von Traubenmost oder Wein darf keine Verminderung des Ausgangs-Volumens um mehr als 20% zur Folge haben; bzw. darf der natürliche Alkoholgehalt um maximal 2% vol erhöht werden. Die Verwendung von Saccharose ist in den Weinbauzonen A und B generell, in Weinbauzone C aber nur in bestimmten Ländern erlaubt (verboten ist sie in bestimmten Départements Frankreichs, sowie in Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und Zypern). Zu erwähnen ist, dass ein generelles Verbot für Saccharose vorgesehen war, weil das dem Ziel einer Produktionsbeschränkung widerspricht. Dies wurde aber dann durch Einspruch von Deutschland und Österreich zum Teil doch erlaubt.
Der Gesamtalkoholgehalt angereicherter Weine ohne geographische Herkunft (früher Tafelwein) darf maximal betragen: 11,5% vol in Weinbauzone A, 12% vol in B, 12,5% vol in C I, 13% vol in C II und 13,5% vol in C III. Abweichend davon dürfen Rotweine in A auf maximal 12% vol und in B auf 12,5% vol angereichert werden. Bei Weinen mit geographischer Herkunft Wein g.g.A. = Landwein, Wein g.U. = Qualitätswein ist im Gegensatz zu früher kein Wert vorgegeben. Die EU-Mitgliedsstaaten sind jedoch verpflichtet, entsprechende Grenzen eigenverantwortlich festzulegen. Eine Anreicherung hat (im Gegensatz zu früher) keine Auswirkung auf die Grenzwerte bei einer Süßung. Siehe spezifische Werte unter Deutschland und Österreich; bzw. zum Teil auch anderen Ländern.
Enrich