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AW: hauswein-rechtlicher ratgeber

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Betreff: AW: hauswein-rechtlicher ratgeber

Datum: 2007-03-24 17:28:18
Absender:  Jürgen Steinmeyer



Hallo,
unabhängig von der Menge ist eine Adresse
vom Erzeuger, Abfüller o d e r Inverkehrbringer
vorgeschrieben.
Sie sind hier der Inverkehrbringer,
der Erzeuger kann unkenntlich für Jeden
verschlüsselt als Abfüller auf's Etikett.

Wenn sie auch als Abfüller erscheinen möchten,
müssen sie den Wein vorher lose kaufen und
die Abfüllanlage mit Personal mieten.
Um Mißbrauch und Gefälligkeitsrechnungen zu
erschweren, fordert der Gesetzgeber eine
detailierte Rechnung.
Die Einzelkosten sind evt. über die Forschungsanstalt
Geisenheim
, Abt. Kellerwirtschaft zu erfragen.

Art. 4VO [EWG] Nr. 2202/89 besagt, daß