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EU-Schummel bei der Schaumwein-Dosage

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Betreff: EU-Schummel bei der Schaumwein-Dosage

Datum: 2010-02-16 22:28:14
Absender:  "Boris Maskow"




Weitestgehend unbemerkt von der schaumweininteressierten
Öffentlichkeit hat die Europäische Union die Verordnung (EG) Nr.
607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates
hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen
Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und
Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse erlassen. An monströse
Bezeichnungen für nachgeordnete Rechtsakte haben wir uns ja schon
gewöhnt. Was aber hier drin steckt, ist einmal mehr Weinbaupolitik
ekelhaftester Natur.

Worum geht's? Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai
1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (auch kurz GMO
Wein
) ist der europarechtliche Rahmen unter anderem für die
Herstellung von Schaumwein. Deren Anhang VIII. D Nr. 3 bestimmt, bis
zu welchem Zuckergehalt ein Schaumwein als z.B. "extra brut", "brut"
oder "demi-Sec" bezeichnet werden darf ("Angabe der Art des
Erzeugnisses nach Maßgabe seines Zuckergehalts" heißt das im
allerexquisitesten Sonntags-Normgeberdeutsch). Bisher war das mit den
Süßegraden so:

Ein Schaumwein war

- extra brut, wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter
lag;

- brut, wenn sein Zuckergehalt unter 15 g je Liter lag;

- extra dry/extra trocken, wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 20
g je Liter lag;

- sec/trocken/dry, wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 35 g je
Liter lag.

und ohne schmutziges Hintertürchen geht es natürlich bei der EU
nie. Deshalb regelte der Nachklapp schon immer, dass der Hersteller
einen Begriff nach seiner Wahl verwenden darf, wenn der Zuckergehalt
des Erzeugnisses die Angabe von zwei der aufgeführten Begriffe
ermöglicht. Ein Schaumwein mit 13 g/l Dosagezucker geht folglich als
"brut" ebenso durch, wie als "extra trocken". Ein Schaumwein mit 18
g/l kann sich "extra trocken" und "trocken" nennen, ganz, wie es der
Hersteller mag.

In redaktionell gewohnt schlampiger Manier hat es die EU nun
geschafft, die Vorgaben zu den Süßegraden praktisch beliebig werden
zu lassen. Zwar

- muss der extra brut nach wie vor einen Zuckergehalt zwischen 0 und
6 g/l haben;

- auch nur scheinbar strenger ist die Regelung, dass brut alles ist,
was unter 12 g/l liegt;

- aber dafür ist extra dry/extra trocken jeder Schaumwein, zwischen
12 und 17 g/l.

- dass sec/trocken/dry für Schaumweine gilt, die zwischen 17 und 32
g/l liegen, berührt nicht weiter.

Und eben gerade weil sowieso schon alles egal ist, erlaubt Artikel 58
Abs. 3 der Verordnung 607/2009 es jetzt, dass

unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß Anhang XIX Teil A der
Zuckergehalt um nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett
des Erzeugnisses abweichen darf.

Dass es einen Anhang XIX gar nicht gibt, stört den Normgeber
natürlich erstmal nicht. Weiss doch schließlich jeder, dass Anhang
XIV damit gemeint ist. Weihnachtsmann im Sinne der EU ist bekanntlich
auch der Osterhase. Viel verbraucherschützender findet es die
Kommission ausweislich der scheinheiligen und unglaubwürdigen
Erwägungsgründe offensichtlich, dass ein Schaumwein mit satten 9 g/l
Dosagezucker noch als extra brut durchgeht; dass der Anwendungsbereich
für die Bezeichnung brut lächerlich klein geworden ist; und dass ein
mit 12 g/l dosierter extra trockener Schaumwein extra dicht an den
extra brut heranrückt - zumal, wenn man an die 3 g/l "Toleranz"
denkt (so nennt das jedenfalls, um die Verbraucher zu schützen, der
Normgeber). Bei der Suche nach Sinn und Zweck der Vorschrift hilft nur
das kriminalistische cui bono? weiter. Und das deutet in Richtung
einer Schaumweinindustrie, die gerne auf der extra brut Welle
mitsurfen möchte, ohne ihre Massenkundschaft zu vergraulen.


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