Re: EU-Schummel bei der Schaumwein-Dosage
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Betreff: Re: EU-Schummel bei der Schaumwein-Dosage
Datum: 2010-02-17 18:36:31Absender: "Reimer J. Huy"
Hallo Boris,
mir ist nicht ganz klar, worauf Du mit Deinen Ausführungen hinaus
willst. Durch die neue Regelung wurden die bestehenden Zahlen doch nur
präzisiert, ohne auch nur ein Gramm zu ändern. Was bisher extra brut
war, ist auch jetzt noch extra brut. Was bisher brut war, ist es auch
weiterhin. Denn durch das Herabsetzen der Obergrenze und unter
Hinzurechnen der Toleranz kommt man auf exakt dieselben Werte, die
bisher auch schon in der Verordnung standen. Die Untergrenze der
Bereiche ist gleich geblieben, die Obergrenze wurde angepasst. Wein und
Sekt sind nun einmal ein Naturprodukte, bei denen Schwankungen möglich
sind, und auf diese Schwankungen hat der Gesetzgeber mit Hilfe der
Toleranz reagiert. Oder kennst Du ein Produktionsverfahren für
Schaumwein, das einen exakten Zuckergehalt gewährleistet?
Vinophile Grüße
Reimer
On 16.02.2010 22:28, Boris Maskow wrote:
> Weitestgehend unbemerkt von der schaumweininteressierten
> Öffentlichkeit hat die Europäische Union die Verordnung (EG) Nr.
> 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit
> Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates
> hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen
> Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und
> Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse erlassen. An monströse
> Bezeichnungen für nachgeordnete Rechtsakte haben wir uns ja schon
> gewöhnt. Was aber hier drin steckt, ist einmal mehr Weinbaupolitik
> ekelhaftester Natur.
>
> Worum geht's? Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai
> 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (auch kurz GMO
> Wein) ist der europarechtliche Rahmen unter anderem für die
> Herstellung von Schaumwein. Deren Anhang VIII. D Nr. 3 bestimmt, bis
> zu welchem Zuckergehalt ein Schaumwein als z.B. "extra brut", "brut"
> oder "demi-Sec" bezeichnet werden darf ("Angabe der Art des
> Erzeugnisses nach Maßgabe seines Zuckergehalts" heißt das im
> allerexquisitesten Sonntags-Normgeberdeutsch). Bisher war das mit den
> Süßegraden so:
>
> Ein Schaumwein war
>
> - extra brut, wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter
> lag;
>
> - brut, wenn sein Zuckergehalt unter 15 g je Liter lag;
>
> - extra dry/extra trocken, wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 20
> g je Liter lag;
>
> - sec/trocken/dry, wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 35 g je
> Liter lag.
>
> und ohne schmutziges Hintertürchen geht es natürlich bei der EU
> nie. Deshalb regelte der Nachklapp schon immer, dass der Hersteller
> einen Begriff nach seiner Wahl verwenden darf, wenn der Zuckergehalt
> des Erzeugnisses die Angabe von zwei der aufgeführten Begriffe
> ermöglicht. Ein Schaumwein mit 13 g/l Dosagezucker geht folglich als
> "brut" ebenso durch, wie als "extra trocken". Ein Schaumwein mit 18
> g/l kann sich "extra trocken" und "trocken" nennen, ganz, wie es der
> Hersteller mag.
>
> In redaktionell gewohnt schlampiger Manier hat es die EU nun
> geschafft, die Vorgaben zu den Süßegraden praktisch beliebig werden
> zu lassen. Zwar
>
> - muss der extra brut nach wie vor einen Zuckergehalt zwischen 0 und
> 6 g/l haben;
>
> - auch nur scheinbar strenger ist die Regelung, dass brut alles ist,
> was unter 12 g/l liegt;
>
> - aber dafür ist extra dry/extra trocken jeder Schaumwein, zwischen
> 12 und 17 g/l.
>
> - dass sec/trocken/dry für Schaumweine gilt, die zwischen 17 und 32
> g/l liegen, berührt nicht weiter.
>
> Und eben gerade weil sowieso schon alles egal ist, erlaubt Artikel 58
> Abs. 3 der Verordnung 607/2009 es jetzt, dass
>
> unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß Anhang XIX Teil A der
> Zuckergehalt um nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett
> des Erzeugnisses abweichen darf.
>
> Dass es einen Anhang XIX gar nicht gibt, stört den Normgeber
> natürlich erstmal nicht. Weiss doch schließlich jeder, dass Anhang
> XIV damit gemeint ist. Weihnachtsmann im Sinne der EU ist bekanntlich
> auch der Osterhase. Viel verbraucherschützender findet es die
> Kommission ausweislich der scheinheiligen und unglaubwürdigen
> Erwägungsgründe offensichtlich, dass ein Schaumwein mit satten 9 g/l
> Dosagezucker noch als extra brut durchgeht; dass der Anwendungsbereich
> für die Bezeichnung brut lächerlich klein geworden ist; und dass ein
> mit 12 g/l dosierter extra trockener Schaumwein extra dicht an den
> extra brut heranrückt - zumal, wenn man an die 3 g/l "Toleranz"
> denkt (so nennt das jedenfalls, um die Verbraucher zu schützen, der
> Normgeber). Bei der Suche nach Sinn und Zweck der Vorschrift hilft nur
> das kriminalistische cui bono? weiter. Und das deutet in Richtung
> einer Schaumweinindustrie, die gerne auf der extra brut Welle
> mitsurfen möchte, ohne ihre Massenkundschaft zu vergraulen.
>
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