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Re: Stellungnahme vom Weingut Kuestner,

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Betreff: Re: Stellungnahme vom Weingut Kuestner,

Datum: 2005-11-03 09:28:41
Absender:  Weingut Hörner



Salut Herr Penske,

Eine Produktion von Übermengen ist verboten.

Die Überlagerung von "Übermengen" und inverkehrbringen im evtl.
ertragsschwächeren Folgejahr
ist verboten.

Der Ausgleich zwischen ertragsschwächeren und stärkeren Parzellen eines
Betriebes ist erlaubt und auch
ganz praktisch. Ohne diese Funktion wären so manche Spitzenweine
schlicht unbezahlbar!

Viele Grüße

Marko


Gerhard Penske schrieb:

>Hallo Utz Graafmann, hallo Herr Schätzler
>
>Gratulation! Respekt!
>
> >Meine Konsequenz aus dem Vorstehenden war, die Qualitätsweinprüfung
>mittels Dummies I und II auf Leistung zu überprüfen.
>
>War mal an der Zeit, oft sind Medallien die bei Prämierungen vergeben
>werden nicht das Papier wert.
>
>Es ist zumindest gelungen in den geschilderten Fällen zu demonstrieren,
> dass die Qualitätweinprüfung nicht in der Lage war, sensorisch
>Typizität zutreffend zuzuordnen:
> für Rebsorte (Chilenischer Sauvignon Blanc ging als Riesling Spätl e se
>durch)
> für Weinbaugebiet (fränkischer Sylvaner von Fürst Löwenstein ging als
>Guntersblumer Spätlese durch, auch noch mit knappen 1,58 Punkten -
>peinlich)
> oder sogar beides
> (Australischer SemmillonChardonnay ging als Guntersblumer Sylvaner
>durch)
> und ungarischer Sauvignon Blanc geht als Guntersblumer Sivaner mit
>immerhin 3,17 Pkt. durch)
>
> und Weisswein von Rotwein zu unterscheiden (Weissburgunder bzw.
>Silvaner der eingefärbt als Spätburg & St.Laurent durchging) eigentlich
>ziemlich peinlich.
>
> Aber die vorangegangenen Fälle kling da für mich vielleicht ein wenig
>die "Retourkutsche" mit, zumindest wird ein innerliches Grinsen nicht
>unterdrückt werden können.
>Hm, wenn aber die angehängten Dokumente aus New York und Bordeaux
>durchgelesen werden, drängt sich der Eindruck auf, wer Täuschen will,
>kann dies leichterdings tun. Mit einer Quote von nur wenigen bis 30
>oder 70 % lagen alle falsch (ziemlich breites Spektrum!)
>
> Verstehe ich das richtig: die sensorische Qualitätsweinprüfung ist
>unumgänglich, ansonsten gäbe es nur die Unterteilung in Landwein oder
>QbA (parzellenweise Abgegrenzt) ?
>
> >Auf den Punkt gebracht : In den'romanischen Ländern' werden die
> >Erträge zur Steigerung der Qualität im Weinberg reguliert...
>
> Jetzt mal ehrlich, ist die durchschnittliche Erzeugungsbegrenzung (als
>Verkaufsgrösse) wirklich so weit von der Ertragsbegrenzung entfernt. Na
>ja, ich möchte nicht wissen, ob nicht auch eine zeitlich
>hinausgezögerte Grünlese zur Erzeugung von Federweisser die
>Erzeugungsbegrenzung verwässern könnte. Ist es eigentlich nicht eine
>winzerfreundlichere Lösung dass durchnittlich und nicht absolut
>begrenzt wird, Ertrags/Güte-Relation hin oder her. Ist es so nicht
>besser möglich die Ertagsschwächeren mit -stärkeren Jahrgängen
>auszugleichen. Zugegeben die Qualiät ist dann eben nicht maximal
>sondern nur so gut wie der Durchschnitt. Steht es nicht jedem Winzer
>frei wie wichtig Ihm die Ertrags/Güte-Relation ist? Und zugegeben - die
>Limitierung des Hektarertrags ist in romanischen Ländern klar pro
>Parzelle definiert - in Deutschland nur bei Selektion & grosses /1.
>Gewächs & und über die Mitgliedschaft im VDP.
>
> >Bei uns bleibt daher nur die Sensorik als Qualitätskontrolle, und dies
> >im Durchschnitt etwa 1,5 Jahre nach der Ernte!!!
>
> Aber vielleicht zeitnaher am Konsum?
>
> >Anders ausgedrückt: die Methodik der Verkostung hat sich an den
> >natürlichen Gegebenheiten des Menschen zu orientieren ...
>
> Das heisst etwar breiter gestreute Blindverkostung, oder etwar
>Gas-chromatograph?
>
> Zugegeben in den geschilderten Fällen lagen die Qualitätsweinprü f er
>kräftig daneben. Noch vor einem Jahrzehnt erhielten die Pioniere Johner
>vom Kaiserstuhl und Maye-Näkel von der Ahr keine AP Nummer für
>Barriquevorstösse und wurden als nicht Rebsortentypisch
>abklassifiziert. Naja die Kunden haben damals die Flaschen wohl auch
>mit "Landwein" auf dem Etikett gekauft. Gefuchst hat das Konservative
>Altherrengehabe damals sicherlich. Heute sind sie Anerkannte
>Weinfürsten und auf ein Podest gehoben.
>
> >d) In den 'romanischen Ländern' ist seit wenigen Jahren ebenfalls
> >eine Sensorik von der EU vorgeschrieben; doch allein hierzulande
> >ist die Sensorik die einzige Methode, die Qualität eines Weins
> >zu messen. In den romanischen Ländern hat sie die Funktion
> >einer Nebenbedingung.
>
> Dort die geborene, hier die gekorene Qualität - funktioniert aber
>eigentlich nur, wenn Öchsle° nicht alles sind. Die Etablierung von
>Ersten/Grossem Gewächs etc ist sicherlich die Angleichung ans
>"romanische" System - aber halten alle so dargestellten Gewächse auch
>bei Blindverkostung was sie sollten? Ist die ausschliessliche
>Klassifizierung nach den Lagen der Königsweg? Winzer, die ohne
>Spitzenlagen auskommen müssen und durch gekonnte Vinifizierung punkten
>(wie der Laumersheimer Herr Knipser aus der Pfalz) gucken dann in die
>Röhre. Lassen sich offensichtlich überbewertete Terroirs wieder
>zurrückstufen?
>
>Wo soll die Reise hingehen? Bin gespannt.
>Dennoch Glückwunsch, das Hauptziel Öffentlichkeit zu erreichen ist
>ziemlich gut geglückt (...mit einem fast unterdrückten Grinsen ;-))
>mfg
>Gerhard Penske
>
>Am 01.11.2005 um 13:01 schrieb Utz Graafmann:
>
>
>
>>Hallo zusammen,
>>
>>nachfolgend eine Information von Edgar Schaetzler
>>zum dem Vorgang, der hier im Forum unter
>>"Discounter Wein überlistet Qualitaetskontrolle"
>>diskutiert wurde/wird.
>>
>>Edgar Schätzler ist der betroffene Winzer.
>>
>>Seine Anlagen habe ich in einer
>>ZIP-Datei auf dem Server abgelegt:
>>www.wein-plus.de/upload/schaetzler.zip
>>
>>Gruß
>>
>>Utz Graafmann
>>Meine Visitenkarte Online:
>>www.wein-plus.de/karte/utz
>>
>>
>>
>>-----------------------------------------------------------
>>Sehr geehrte Herr Graafmann,
>>
>>zu Ihrem Artikel 'Winzer veralbert die Weinkontrolle'anbei ein paar
>>Informationen :
>>
>>Ausweislich des Urteils '7 A 11902-04 OVG Koblenz' - nicht mein Wein -
>>ist
>>die
>>Beweisführungsmöglichkeit, daß eine sensorische Prüfung bei der
>>Landwirtschaftskammer
>>falsch war, extrem eingeengt. Selbst zeitnahe Gutachten der
>>'Weinbauschule
>>Oppenheim'
>>(DLR-Oppenheim) bleiben vor Gericht wertlos. Der Weg, wie von mir
>>nunmehr
>>zum
>>zweitenmal beschritten, scheint mir die einzige Möglichkeit.
>>Öffentlichkeit
>>mußte
>>erzeugt werden, weil das VG Mainz im Verfahren 'Dummies I' diese
>>schlicht
>>nicht
>>berücksichtigt hat. Beide Verfahren haben die beiden Winzer
>>kostenpflichtig
>>verloren,
>>aber in beiden Verfahren wurden den Streitweinen die Prüfungsnummern
>>zuerkannt.
>>Im Fall des '7 A 11902-04' mit guter Punktzahl.
>>
>>Mir ging es bei der Anstellung verschiedener Weine unterschiedlichster
>>Herkunft
>>darum zu demonstrieren, daß die Qualitätsweinprüfung so, wie sie
>>derzeit
>>durchgeführt wird, ungeeignet ist, das zu bestätigen, wofür sie
>>gesetzlich
>>vorgesehen ist.
>>
>>Unter anderem sollen die Prüfer in der Qualitätsweinprüfung doch
>>feststellen,
>>ob ein Wein "typisch" ist, u.a. für die angegebene Rebsorte und
>>insbesondere
>>für das Anbaugebiet(vgl. Anlage 9 Abschnitt II Ziff. 1 zur
>>Weinverordnung).
>>Wenn nun Weine unterschiedlichster Provenienz (ich habe ganz bewußt
>>Weine
>>unterschiedlichster Händler aus den unterschiedlichsten Ländern, aber
>>jeweils
>>aus der einfachsten Qualitätsstufe genommen) von der
>>Landwirtschaftskammer
>>bestätigt bekommen, daß sie "typisch" für rheinhessische Weine sind,
>>zeigt
>>das mehr als deutlich, dass das System versagt. Es ist daher höchste
>>Zeit,
>>das Prüfungsverfahren zu überdenken.
>>
>>Weitergehende Informationen habe ich Ihnen im Anschluß
>>zusammengestellt:
>>
>>1. den Schlüssel zum Verständnis unseres Qualitätssystem finden sie
>>in :
>>
>>"Qualitätssystem.doc" : die einleitende Feststellung der
>>Landesregierung.
>>
>>Von dieser Feststellung ausgehend ist Gesetzgebung von EU dann Bund
>>dann
>>Land dann die Verfahrensweise der Landwirtschaftskammer RLP maßgebend :
>>
>>hier wiederum ist die Festlegung durch Gesetz des Bundes, dass
>>Sensoriker
>>im Rahmen der Qualitätsweinprüfung die "typischen Bewertungsmerkmale"
>>festellen können, Hauptbedingung; also alle anderen gesetzgeberischen
>>Bedingungen sind Nebenbedingungen, wie z.B. das Mostgewicht.
>>
>>Diese "typischen Bewertungsmerkmale" sind "unbestimmte Rechtsbegriffe"
>>zuzuordnen. Weil der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Prüfern im
>>einzelnen vorzugeben, was die "typischen Bewertungsmerkmale" sind, hat
>>die Rechtsprechung solche Kriterien entwickelt. Danach beurteilt sich,
>>ob das, was im Rahmen der Sensorik und deren Urteile Ergebnis ist,
>>also 'abläuft', rechtens und richtig ist oder nicht.
>>
>>2. Daraus ergibt sich zwingend, dass nur die diesbezüglichen Urteile
>>darüber Auskunft geben können, was Aufgabe, Pflicht, Können und
>>Ergebnis
>>der sensorischen Qualitätsweinprüfung zu sein hat. Diese wird von
>>Weinsachverständigen sensorisch vorgenommen. Damit bereiten die
>>Sachverständigen eine Entscheidung der Landwirtschaftskammer vor,
>>die u.a. aufgrund des Urteils der Sachverständigen darüber zu
>>entscheiden
>>hat, ob für einen Wein eine Prüfnummer erteilt wird oder nicht.
>>
>>a) Derzeit gilt das Urteil 3 C 38/91 des Bundesverwaltungsgerichtes als
>>wegweisend.
>>
>>Sie finden es anhängend nebst Hervorhebungen durch mich.
>>
>>Hier finden Sie die Schlüsselfestellungen über die Anforderungen an
>>unser
>>sensorisches Qualitätssystem : z.B.: dass noch nicht einmal ein
>>Weinsachverständiger zur Feststellung der 'Wertstufen' benötigt wird,
>>sondern dass ein ganz 'normaler' 'Weinkenner' genügen würde.
>>
>>b) Haben Sie sich so über das System informiert, können Sie sich üb er
>>die körperlichen Funktionsabläufe etwas näher informieren mittels des
>>Anhangs : amorin-01-brochet_en.pdf, eine Arbeit an der önologischen
>>Abteilung der Universität Bordeaux II.
>>
>>Nunmehr wissen Sie, wie und warum man gleich welche Sorte verkostender
>>Menschen 'aufs Glatteis' führen kann. Dazu zu diesem Thema ein etwas
>>humorvoller Artikel von Calvin Trillin aus dem NEW YORKER.
>>
>>Anders ausgedrückt: die Methodik der Verkostung hat sich an den
>>natürlichen Gegebenheiten des Menschen zu orientieren und ist in
>>Einklang
>>zu bringen mit der durch die Rechtssprechung gestellten Anforderungen
>>an Aufgabe, Pflicht, Können und Ergebnis der sensorischen
>>Qualitätsweinprüfung.
>>
>>c) Vergessen Sie nicht, sich das Nebeneinanderstellen des
>>Qualitätssystems der 'romanischen' Länder gegenüber dem unsren
>>vor Augen zu halten, wie es aus dem Anhang Qualitätssystem.doc
>>hervorgeht; dazu die Zeitschiene, auf der - zu ganz unterschiedlichen
>>Zeitpunkten - die Hauptbedingung greift und welche Nebenbedingungen
>>unterschiedlich zum Lesezeitpunkt wirksam werden.
>>
>>Auf den Punkt gebracht : In den'romanischen Ländern' werden die
>>Erträge zur Steigerung der Qualität im Weinberg reguliert
>>(Nebenbedingung = Ertragsbegrenzung), hierzulande gibt es keine
>>Ertragsbegrenzung im Weinberg, sondern der Winzer muß nur darauf
>>achten, daß er im Schnitt für sein Weingut eine bestimmte
>>Erzeugungsmenge je Hektar einhält, als Verkaufsgröße. Bei uns
>>bleibt daher nur die Sensorik als Qualitätskontrolle, und dies
>>im Durchschnitt etwa 1,5 Jahre nach der Ernte!!! (wenn man das
>>anders sehen möchte, muß man den allgemein anerkannten Grundsatz
>>der Ertrags/Güte-Relation umwerfen, also behaupten, daß die
>>Ertragsmenge keinen Einfluß auf die Qualität des Weins hat).
>>
>>d) In den 'romanischen Ländern' ist seit wenigen Jahren ebenfalls
>>eine Sensorik von der EU vorgeschrieben; doch allein hierzulande
>>ist die Sensorik die einzige Methode, die Qualität eines Weins
>>zu messen. In den romanischen Ländern hat sie die Funktion
>>einer Nebenbedingung.
>>
>>Meine Konsequenz aus dem Vorstehenden war, die Qualitätsweinprüfung
>>mittels Dummies I und II auf Leistung zu überprüfen.
>>
>>Ihre Schlüsse ziehen Sie bitte erst nach vollständiger Lektüre.
>>
>>Viel Vergnügen
>>
>>
>>MfG
>>
>>
>>Edgar Schätzler
>>
>>
>>
>>
>>
>>
>>--
>>